Seit 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse für so genannte Betreuungs- und auch hauswirtschaftliche Entlastungsleistungen. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Betreuung hilfsbedürftiger Personen je nach Pflegegrad. Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben alle, die täglich und mindestens für 6 Monate auf Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität angewiesen sind. Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit und Einstufung in die Pflegegrade 1-5 können die Kosten in entsprechender Höhe mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

  • Abrechnung über die Pflegekasse bis zu 40% der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades Ausgenommen Pflegegrad 1
  • Abrechnung der Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro im Jahr und durch Umwidmung der Kurzzeitpflege 806 Euro. Ausgenommen Pflegegrad 1
  • Abrechnung der Betreuungsleistungen § 45b bis zu 125 Euro monatlich